Das Arbeitslosengeld II (auch
kurz ALG II genannt) ist seit dem 1. Januar 2005 in Kraft. Unter dem
Begriff Arbeitslosengeld II wurden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe
zusammengelegt. Die Sozialreform Hartz IV ist der geistige Vater für
die Schaffung des Arbeitslosengeld II. Betroffen sind alle
(bisherigen) Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfeempfänger. Das neue
Arbeitslosengeld II (ALG II) greift nach einem Jahr
Arbeitslosigkeit; bei über 55-jährigen nach 18 Monaten.
Detailinformationen
PDF-Info vom BMWI
Info-Seite der Bundesregierung.
Auszug aus
Pressemitteilung Deutscher Bundestag hib Nr. 46/2006 vom 15.02.2006
ALG-II-Bezieher unter 25 Jahren werden künftig in die
Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern einbezogen und bekommen nur noch 80
Prozent des Regelsatzes. Im Falles eines Auszugs aus der elterlichen
Wohnungen haben sie nur Anspruch auf Leistungen für Unterhalt und
Heizung, wenn der kommunale Träger dies vorher zugesichert hat.
Diese Zusicherung muss nur dann erteilt werden, wenn die Betroffenen
aus "schwerwiegenden sozialen Gründen" nicht in der Wohnung ihrer
Eltern oder eines Elternteils leben können, sie aus beruflichen
Gründen bei ihren Eltern ausziehen müssen oder "ein sonstiger,
ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt".
Für die geplante Änderung gilt als Stichtag der 17. Februar: Unter
25-Jährige, die vor diesem Stichtag aus dem Haushalt der Eltern
ausgezogen sind, fallen nicht unter die Neuregelung. Nach Aussage
der SPD-Fraktion ist damit sichergestellt, dass Jugendliche, die vor
dem 17. Februar die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern verlassen
haben, "nicht mit einem Zwangsumzug rechnen müssen". Auf mehrmaliges
Nachfragen der Bündnisgrünen räumte ein Vertreter der
Bundesregierung aber ein, es sei "praktisch denkbar", dass
Jugendliche unter 25 Jahren, die erstmals mit Genehmigung des
Trägers eine eigene Bedarfsgemeinschaft gründen würden und dann
später nochmals umziehen wollten, an die Bedarfsgemeinschaft der
Eltern zurückverwiesen werden könnten. Dies sei jedoch "eine absolut
theoretische Diskussion", so dass diese Fälle "praktisch keine
Rolle" spielten. Die Bundesregierung stellte klar, dass sowohl
Erstauszüge als auch alle möglichen weiteren Umzüge nach dem 17.
Februar für jugendliche ALG-II-Bezieher genehmigungspflichtig seien.
Personen unter 25 Jahren werden in die Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern
eingerechnet. Sie haben damit keinen eigenständigen Anspruch auf
Arbeitslosengeld II. Als Angehöriger eines Mehrpersonenhaushaltes
steht ihnen dann nur noch ein um rund 20% gekürzter Regelsatz von
276 Euro zu. Grund: Jugendliche Arbeitslose haben zunehmend auf
Staatskosten einen eigenen Haushalt gegründet und konnten so als
"eigenständige Bedarfsgemeinschaft" den vollen Hartz-IV-Regelsatz
sowie die Erstattung von Kosten der Unterkunft und Heizung
beanspruchen. Außerdem ist das ALG II im Osten von 331 Euro auf den
Satz im Westen (345 Euro) erhöht worden.
Änderungen ab 1. August
2006 Wer arbeitslos ist und dreimal in einem Jahr eine
Arbeitsstelle oder eine angebotene Qualifizierungsmaßnahme nicht
wahrnimmt, dem können die Leistungen vollständig gestrichen werden.
Um die Arbeitsbereitschaft der Arbeitslosen zu überprüfen, erhalten
Arbeitslose schon bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II ein
Job- oder Qualifizierungsangebot. Bei Paaren, die bereits länger
zusammenwohnen, ein gemeinsames Konto führen oder Kinder haben, wird
eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt. Gleichgeschlechtliche
Partnerschaften sind den eheähnlichen Gemeinschaften gleichgestellt.
Der Freibetrag für Erspartes sinkt von 200 Euro auf 150 Euro pro
Lebensjahr. Dafür steigt der Freibetrag für die private
Altersvorsorge von 200 auf 250 Euro.
Die Hartz IV-Reform bedeutet
für Langzeitarbeitslose ein Rückschritt auf das Niveau der
Sozialhilfe. Es muss erst ein erheblicher Teil des eigenen Vermögens
eingesetzt werden, bevor staatliche Unterstützung gewährt wird. Die
Regelungen des Antrags treffen nicht nur Arbeitslose, sondern auch
Partner, die mit ihnen im Haushalt leben. Wer für den Notfall
vorgesorgt hat, kann plötzlich der Dumme sein. So müssen Arbeitslose
sowie ihre Lebenspartner zunächst in Grenzen festgelegte Ersparnisse
verbrauchen, bis ein Anspruch auf ALG II besteht.
Änderungen ab 1. Oktober
2005
- Langzeitarbeitlose
dürfen mehr hinzuverdienen (siehe weiter unten)
- Die Eigenheimzulage
wird bei der Berechnung des Arbeitslosengelds II (Hartz IV)
nicht mehr als Einkommen berücksichtigt. Dabei gilt die
Bedingung, dass die Eigenheimzulage zum Kauf eines Eigenheims
verwendet wird, das nicht als Vermögen berücksichtigt wird.
- Kindergeld wird auch
für volljährige Kinder, die nicht mehr zu Hause wohnen, nicht
mehr angerechnet, wenn ALG-II-Bezieher den Betrag an die Kinder
weitergeben.
- Unberücksichtigt
bleiben bei der Anrechnung Einnahmen von Kindern von
Sozialgeldempfängern, die jünger als 16 Jahre sind und monatlich
höchstens 100 Euro verdienen( Beispiel: Ferienjob).
- Einmalige Einnahmen
(Weihnachtsgeld, Steuerrückzahlungen usw.) werden auf einen
angemessenen Zeitraum verteilt und innerhalb dieses Zeitraums
monatlich angerechnet.
- Erhöhung Pauschalbetrag
für den Weg zur Arbeit auf 20 Cent pro Kilometer, falls
Arbeitsweg mit Auto unabdingbar ist.
Fortentwicklungsgesetz zu Hartz IV - Missbrauch, Strafkatalog
Das Fortentwicklungsgesetz ist am 1. Juni 2006 im Bundestag
beschlossen worden unf gilt ab 1. August 2006. Wer in zwölf Monaten
dreimal eine zumutbare Stelle oder Qualifizierung ablehnt, dem droht
eine Streichung aller Zahlungen. Bei der ersten und zweiten
Ablehnung der angebotenen Arbeit werden die Bezüge um jeweils 30
Prozent gekürzt. Bei der Ablehnung könnten sämtliche Zahlungen
ausgesetzt werden. Damit würden dann nur nur noch Sach- oder
Geldleistungen wie etwa Lebensmittelgutscheine gewährt werden.
Weiterhin werden die
Bezieher von Arbeitslosengeld II schärfer kontrolliert: Hierzu
zählen: Sofortangebote zur Prüfung der Arbeitswilligkeit und
besserer Datenabgleich zur Feststellung der Vermögenslage. Bei
unverheiratet zusammenlebenden ALG-II-Empfängern wird angenommen
(unterstellt), dass sie eine eheähnliche Gemeinschaft bilden, bei
denen die Partner zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet sind. Der
Gegenbeweis ist von ALG-II-Empfängern zu erbringen. Eine bloße
Behauptung, dass die Partnerschaft nicht auf Dauer angelegt ist und
beide in Notfällen nicht füreinander einstehen, reicht nicht aus.
Was ein angemessener und ausreichender Nachweis ist, muss immer im
Einzelfall geprüft werden. Diese Regelung betrifft erstmals auch
gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Sie sind ebenfalls
Partner einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II.
Sanktionen:
Sanktionen für junge Menschen unter 25 Jahren können ab dem 1.
August flexibler gestaltet werden. Es besteht nun die Möglichkeit
die Sanktionsdauer von drei Monaten auf sechs Wochen zu verkürzen.
Gleich bleibt, dass die Regleistungen für unter 25jährige bereits in
der ersten Stufe entfallen und nur noch Sachleistungen erbracht
werden. Erst ab dem 1. Januar 2007 ändern sich die Regelungen für
alle anderen hilfebedürftigen Arbeitsuchenden. Weigert sich ab
diesem Zeitpunkt ein/e Arbeitslosengeld II-Empfänger/in, eine
zumutbare Arbeit anzunehmen oder eine Eingliederungsvereinbarung
abzuschließen, kann eine erste Absenkung der Regelleistung um 30
Prozent erfolgen. Kommt es innerhalb eines Jahres zu einer zweiten
Pflichtverletzung, kann eine Minderung um 60 Prozent erfolgen. Bei
einer dritten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres entfällt der
vollständige Leistungsanspruch, einschließlich der Kosten für
Unterkunft und Heizung. Bei jungen Menschen unter 25 Jahren kann ab
dem 1. Januar 2007 bereits bei einer zweiten Pflichtverletzung
innerhalb eines Jahres der Leistungsanspruch vollständig entfallen.
Familien:
Zum 1. August erhalten Familien die Möglichkeit zwischen
Kinderzuschlag und Arbeitslosengeld II mit befristetem Zuschlag, der
nach vorherigem Arbeitslosengeldbezug gewährt wird, zu wählen. Somit
soll die Schlechterstellung von Familien - wie im Vorläufergesetz
geschehen - verhindert werden. Neu ist ebenfalls, dass zur
Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt neben der
Babykleidung nun auch Kinderwagen, Stilleinlagen etc. als einmalige
Leistungen finanziert werden. Erstmals müssen in „Patchworkfamilien“
(eheähnliche Gemeinschaften), die Partner ihr Einkommen und Vermögen
auch für nicht leibliche Kindern einsetzen.
Erreichbarkeit - Urlaub:
Ab dem 1. August besteht für Arbeitslosengeld II-Empfänger die
grundsätzliche Pflicht, an Werktagen unter ihrer angegeben Adresse
erreichbar zu sein. Einem (auswärtigen) Urlaub im In- oder Ausland
kann für insgesamt drei Wochen im Jahr zugestimmt werden. Der
Urlaubswunsch muss etwa eine Woche vor der geplanten Reise
eingereicht werden. Eine Zustimmung hängt davon ab, ob für den
geplanten Zeitraum konkrete Eingliederungsaktivitäten oder
Vermittlungsvorschläge vorliegen. Nach Beendigung des Urlaubs
besteht in der Regel eine unverzügliche Meldepflicht beim
zuständigen Träger der Grundsicherung. Wer sich ohne Zustimmung von
seinem Wohnort entfernt, muss damit rechnen, dass die Leistungen
gestrichen und auch zurückgefordert werden. Das Gleiche gilt, wenn
keine oder eine verspätete Rückmeldung erfolgt oder die maximale
Urlaubsdauer von drei Wochen überschritten wird. Alle aktuellen
Änderungen zum Arbeitslosengeld II können auf den Seiten der
Bundesagentur für Arbeit nachgelesen werden. Gleichzeitig bringt
die Bundesagentur das neue Merkblatt zum Arbeitslosengeld
II/Grundsicherung für Arbeitsuchende heraus, dass ebenfalls auf den
Internetseiten der Bundesagentur als PDF bereit steht und zusätzlich
kostenlos bestellt werden kann.
Informationen der
Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit hält im Internet informative
Hinweise zu Arbeitslosengeld II - ALGII / HartzIV bereit. Unter
der Telefonnummer 0180 10 12 012 kann telefonisch für Fragen
beim Ausfüllen der Formulare zum Antrag für den Bezug von
Arbeitslosengeld II - ALG II Rat eingeholt werden.
Antragsteller für
Arbeitslosengeld / Sozialgeld müssen auf einem umfangreichen
Formular (rd. 16 Seiten Formblätter) ihr Vermögen (und Vermögen vom
Lebenspartner) offenlegen. So erhalten Langzeitarbeitslose mit der
Post einen Antrag zum Arbeitslosengeld II (ALGII). Die Anträge
werden an alle Arbeitslosenhilfe-Empfänger und alle erwerbsfähigen
Sozialhilfeempfänger geschickt. Viele Datenschützer halten den
Antrag (zumindest Teile vom Antrag) für unzulässig. Insbesondere
wurde bemängelt, dass bei der Angabe von Einkommen und Vermögen auch
Arbeitgeber und Banken Kenntnis von Daten erhalten, die nicht für
sie bestimmt sind. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat daraufhin
das Formular zur Beantragung von Arbeitslosengeld II (ALG II)
geändert. Ein neues Zusatzblatt trennt jetzt das Formular für die
Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers von den übrigen Daten der
Einkommensverhältnisse. Der Versand der Antragsformulare an rund 2,2
Millionen Bezieher von Arbeitslosenhilfe wird jedoch nicht
korrigiert. Das Zusatzblatt ist auf der Internetseite der
Bundesagentur für Arbeit (BA) abrufbar.
- Zumutbarkeit:
Grundsätzlich ist eine angebotene Arbeit dann zumutbar, wenn
jemand geistig, seelisch und körperlich in der Lage ist diese
Arbeit zu erbringen. Niemand darf ein Arbeitsangebot ablehnen,
weil es nicht der eigenen Ausbildung entspricht, der Arbeitsort
weiter entfernt ist als der bisherige oder die Bedingungen
allgemein oder speziell ungünstig sind. Auch eine Bezahlung
unterhalb des Tariflohnes oder des ortsüblichen Entgeltes ist
nicht von vornherein Grund zur Ablehnung. Nicht zumutbar sind
hingegen Arbeiten, die eine Pflege von Angehörigen behindern,
die Erziehung eines Kindes gefährden oder die Rückkehr in den
früher ausgeübten Beruf erschweren. So soll ein Pianist, heißt
es etwa im Arbeitsministerium, nicht auf dem Bau arbeiten
müssen. Im Einzelfall entscheidet die Vermittlung bei den
Arbeitsgemeinschaften.
- Höhe des
Arbeitslosengeld II (ALG II):
Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 345 Euro (früher: 331
Euro in den Neuen Bundesländern) pro Monat. Zusätzlich werden
Zahlungen für angemessene Kosten für Miete und Heizung (Strom
nicht extra) gewährt. Paare erhalten 90 Prozent des Regelsatzes
(= 311 Euro pro Person).
-
Zum Ratgeber: hier Angemesenheit der Wohnung:
- Wohnung und Auto:
Für Alleinstehende gilt ein Wohnraum von 45 Quadratmetern als
angemessen (318 Euro Zuschuss für Miete und Heizung). Für Paare
ein Wohnraum von 55 Quadratmeter und 409 Euro Zuschuss. Für eine
Familie mit 4 Personen 85 Quadratmeter und 511 Euro Zuschuss.
Der Besitz eines einfachen Autos gilt auch als angemessen. Wer
eine eigene Wohnung besitzt, muss diese nicht veräußern.
Ausnahme: Es handelt sich um eine Luxuswohnung oder eine Wohnung
in sehr guter Lage. Kriterien zur Angemessenheit von selbst
genutztem Wohneigentum sind noch nicht bekannt. Bei
"unangemessen" großen Immobilien muss der Bezieher der
Sozialleistung einen Untermieter "akzeptieren". Bei
Wohngemeinschaften werden die Zuschüsse für Miete und Heizung
durch die Zahl der Mitbewohner geteilt.
- Anrechnung von
Vermögen für Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II):
Grundsätzlich werden alle Vermögensbestandteile angerechnet.
Neben Kapitalvermögen wie Ersparnisse, Aktien, Wertpapiere
zählen hierzu auch Lebensversicherungen
(Kapitallebensversicherung) und auch wertvolle Antiquitäten oder
Gemälde. Es gelten ab 1. August 2006 folgende Freibeträge: Der
Freibetrag für Vermögen, das für die Altersvorsorge eingesetzt
wird, steigt von 200 Euro auf 250 Euro pro Lebensjahr, maximal
16.250 Euro. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II soll so die
Möglichkeit verbessert werden, eine zusätzliche private
Altersabsicherung abzuschließen. Unverändert bleibt, dass dieses
Vermögen so angelegt werden muss, dass erst mit dem Eintritt in
das Rentenalter darüber verfügt werden kann. Gleichzeitig wird
der allgemeine Vermögensfreibetrag (Grundfreibetrag) von 200
Euro auf 150 Euro je Lebensjahr gesenkt, maximal 9.750 Euro. Für
Arbeitsuchende, die zum Stichtag bereits Arbeitslosengeld II
erhalten, findet eine Prüfung der Vermögensverhältnisse erst
dann statt, wenn der Weiterbewilligungsantrag bearbeitet wird.
Falls das Schonvermögen den Freibetrag nach der neuen Rechtslage
übersteigt, wird dem Leistungsempfänger die Möglichkeit
eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erklären,
ob das Vermögen der Alterssicherung zugeführt wird.
Nicht selbst genutzte Immobilien gehen in die
Vermögensanrechnung ein und müssen verkauft werden, wenn der
Verlust beim Verkauf nicht größer als 10 Prozent des
Verkehrswertes ist. Die Zumutbarkeit der Verlustgrenze von 10
Prozent gilt auch für anderes Vermögen. So ist eine
Lebensversicherung nur vorzeitig aufzulösen, wenn die vorzeitige
Auflösung (Kündigung) zu nicht mehr als 10 Prozent Verlust der
eingezahlten Beiträge führt.
Die erhaltene Eigenheimzulage ist nach Ansicht
Landessozialgericht Hamburg bei der Berechnung des
Arbeitslosengeldes II nicht als Einkommen zu berücksichtigen,
weil die Eigenheimzulage der Anschaffung eines selbstgenutzten
Eigenheimes und nicht der Bestreitung des Lebensunterhaltes
diene. Erhaltene Schenkungen in den letzten 10 Jahren sind offen
zu legen. Bei der Anrechnung von Vermögen gibt es naturgemäß
"Grauzonen", d.h. was angemessen ist, wird jeder Sachbearbeiter
im Zweifel etwas anders interpretieren.
- Antrag zum Bezug von
Arbeitslosengeld II (ALG II):
Fehler beim Ausfüllen von Anträgen passieren. Ein versehentlich
falsches Ausfüllen einer Zeile kann jederzeit korrigiert werden.
Eine manuelle Kontrolle der Anträge erfolgt wahrscheinlich nur
in Ausnahmefällen. Die empfangenen Behörden gehen davon aus,
dass alles nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt wurde. Ein
Datenabgleich zwischen verschiedenen Behörden ist jedoch
vorgesehen. Beispiel: Zinseinkünfte beim Bundesamt für Finanzen
(z.B. bei vorliegendem Freistellungsauftrag).
- Zumutbarkeit der
Arbeit:
Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) müssen jede Arbeit
annehmen, wenn keine gesundheitlichen Gründe dagegen sprechen
und die Arbeit nicht sittenwidrig oder illegal ist. Damit gelten
auch Nachtarbeit, Teilzeitarbeit, Minijobs und auch
gemeinnützige Arbeiten als zumutbar. Ausgenommen sind hiervon
nur Personen, die Kinder unter 3 Jahren erziehen oder einen
nahen Angehörigen pflegen.
- Zuverdienen /
Unterhaltszahlungen:
Wer zuverdient oder Unterhaltszahlungen erhält, muss sich diese
anrechen lassen.
siehe Infografiken BMWA Es gibt jedoch Freibeträge auf
Zuverdienste. Die jeweiligen Freibeträge auf Zuverdienste /
Erhalt von Unterhaltszahlung sind bei den Behörden zu erfragen.
Langzeitarbeitlose dürfen ab 1. Oktober 2005 mehr
hinzuverdienen.
- bis 100 EUR freies Zusatzeinkommen als Grundfreibetrag
- 20% bis 800 EUR Einkommen
- 10% ab 800 EUR Einkommen
Der Rest wird auf das ALGII angerechnet. Die Obergrenze für
Freibeträge beträgt 1200 EUR für Kinderlose und 1500 EUR bei
Langzeitarbeitslosigkeit mit Kindern. Von den besseren
Zuverdienst-Möglichkeiten zum ALG II profitieren somit
insbesondere Bezieher niedriger Einkommen.
Beispiele: Bei 400-Euro-Zusatzverdienst bleiben 160 Euro frei
und bei 600-Euro-Zusatzverdienst sind es 200 Euro. Vom
Zusatzverdienst wird zunächst der Freibetrag von 100 Euro
abgesetzt und auf den so reduzierten Betrag dann der Prozentsatz
angewendet.
- privat
krankenversichert:
Wer als ALG-II-Empfänger privat krankenversichert ist, erhält
einen Zuschuss in Höhe von 140 Euro oder kann in die gesetzliche
Krankenversicherung wechseln. Für ALG-II-Betroffene ist die
Bestimmung aufgehoben worden, wonach Privatversicherte nicht
mehr in die gesetzliche Versicherung zurückkehren dürfen.
- Übergangsregelung
zum Arbeitslosengeld II (ALG II):
Für den Zeitraum des Übergangs vom bisherigen Arbeitslosengeld
zu dem neuen Arbeitslosengeld II wird ein auf 2 Jahre
befristeter Zuschlag gezahlt. Dieser Zuschlag beläuft sich auf
2/3 des Unterschiedsbetrages zum bisher bezogenen
Arbeitslosengeld zuzüglich Wohngeld und ALG II. Der Zuschlag ist
der Höhe nach begrenzt auf 160 Euro für Alleinstehende und 320
Euro für Paare.
- Rechtsprechung zum
Arbeitslosengeld II (ALG II):
Es ist damit zu rechnen, dass insbesondere wegen der
unterschiedlichen Vermögensanrechnung bald eine Klage gegen das
Gesetz erhoben wird. Wahrscheinlich wird sogar das
Verfassungsgericht angerufen werden.
- klug ist, wer vor
der Antragstellung:
- Schulden tilgt.
Weil bis auf Hypotheken keine Schulden und Guthaben
miteinander verrechnet werden, gelten Arbeitslose für die
Bundesagentur wohlhabender, wenn sie ihre Schulden nicht mit
dem vorhandenen Guthaben tilgen.
- Anschaffungen
vorzieht. Drastisch formuliert: Wer das Geld ausgibt bevor
er einen Antrag stellt, muss sich dieses Geld, weil nicht
vorhanden auch nicht anrechnen lassen. Vermutlich wird so
viel Geld von der Bank in den häuslichen Sparstrumpf
wandern.
- seine
Lebensversicherungspolice ändert. Steht im
Lebensversicherungsschein der Passus "teilweiser
Verwertzungsausschluss" oder ähnlich, so bedeutet dies, dass
Arbeitslose nicht vorzeitig an ihr Geld kommen.
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