Arbeitslosengeld 2

Arbeitslosengeld II - ALG II / Hartz 4

Arbeitslosengeld II - ALG II / Hartz IV

Das Arbeitslosengeld II (auch kurz ALG II genannt) ist seit dem 1. Januar 2005 in Kraft. Unter dem Begriff Arbeitslosengeld II wurden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengelegt. Die Sozialreform Hartz IV ist der geistige Vater für die Schaffung des Arbeitslosengeld II. Betroffen sind alle (bisherigen) Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfeempfänger. Das neue Arbeitslosengeld II (ALG II) greift nach einem Jahr Arbeitslosigkeit; bei über 55-jährigen nach 18 Monaten.
Detailinformationen   PDF-Info vom BMWI   Info-Seite der Bundesregierung.

Auszug aus Pressemitteilung Deutscher Bundestag hib Nr. 46/2006 vom 15.02.2006
ALG-II-Bezieher unter 25 Jahren werden künftig in die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern einbezogen und bekommen nur noch 80 Prozent des Regelsatzes. Im Falles eines Auszugs aus der elterlichen Wohnungen haben sie nur Anspruch auf Leistungen für Unterhalt und Heizung, wenn der kommunale Träger dies vorher zugesichert hat. Diese Zusicherung muss nur dann erteilt werden, wenn die Betroffenen aus "schwerwiegenden sozialen Gründen" nicht in der Wohnung ihrer Eltern oder eines Elternteils leben können, sie aus beruflichen Gründen bei ihren Eltern ausziehen müssen oder "ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt".

Für die geplante Änderung gilt als Stichtag der 17. Februar: Unter 25-Jährige, die vor diesem Stichtag aus dem Haushalt der Eltern ausgezogen sind, fallen nicht unter die Neuregelung. Nach Aussage der SPD-Fraktion ist damit sichergestellt, dass Jugendliche, die vor dem 17. Februar die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern verlassen haben, "nicht mit einem Zwangsumzug rechnen müssen". Auf mehrmaliges Nachfragen der Bündnisgrünen räumte ein Vertreter der Bundesregierung aber ein, es sei "praktisch denkbar", dass Jugendliche unter 25 Jahren, die erstmals mit Genehmigung des Trägers eine eigene Bedarfsgemeinschaft gründen würden und dann später nochmals umziehen wollten, an die Bedarfsgemeinschaft der Eltern zurückverwiesen werden könnten. Dies sei jedoch "eine absolut theoretische Diskussion", so dass diese Fälle "praktisch keine Rolle" spielten. Die Bundesregierung stellte klar, dass sowohl Erstauszüge als auch alle möglichen weiteren Umzüge nach dem 17. Februar für jugendliche ALG-II-Bezieher genehmigungspflichtig seien.

Personen unter 25 Jahren werden in die Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern eingerechnet. Sie haben damit keinen eigenständigen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Als Angehöriger eines Mehrpersonenhaushaltes steht ihnen dann nur noch ein um rund 20% gekürzter Regelsatz von 276 Euro zu. Grund: Jugendliche Arbeitslose haben zunehmend auf Staatskosten einen eigenen Haushalt gegründet und konnten so als "eigenständige Bedarfsgemeinschaft" den vollen Hartz-IV-Regelsatz sowie die Erstattung von Kosten der Unterkunft und Heizung beanspruchen. Außerdem ist das ALG II im Osten von 331 Euro auf den Satz im Westen (345 Euro) erhöht worden.

Änderungen ab 1. August 2006 Wer arbeitslos ist und dreimal in einem Jahr eine Arbeitsstelle oder eine angebotene Qualifizierungsmaßnahme nicht wahrnimmt, dem können die Leistungen vollständig gestrichen werden. Um die Arbeitsbereitschaft der Arbeitslosen zu überprüfen, erhalten Arbeitslose schon bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II ein Job- oder Qualifizierungsangebot. Bei Paaren, die bereits länger zusammenwohnen, ein gemeinsames Konto führen oder Kinder haben, wird eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften sind den eheähnlichen Gemeinschaften gleichgestellt. Der Freibetrag für Erspartes sinkt von 200 Euro auf 150 Euro pro Lebensjahr. Dafür steigt der Freibetrag für die private Altersvorsorge von 200 auf 250 Euro.

Die Hartz IV-Reform bedeutet für Langzeitarbeitslose ein Rückschritt auf das Niveau der Sozialhilfe. Es muss erst ein erheblicher Teil des eigenen Vermögens eingesetzt werden, bevor staatliche Unterstützung gewährt wird. Die Regelungen des Antrags treffen nicht nur Arbeitslose, sondern auch Partner, die mit ihnen im Haushalt leben. Wer für den Notfall vorgesorgt hat, kann plötzlich der Dumme sein. So müssen Arbeitslose sowie ihre Lebenspartner zunächst in Grenzen festgelegte Ersparnisse verbrauchen, bis ein Anspruch auf ALG II besteht.

Änderungen ab 1. Oktober 2005

  • Langzeitarbeitlose dürfen mehr hinzuverdienen (siehe weiter unten)
  • Die Eigenheimzulage wird bei der Berechnung des Arbeitslosengelds II (Hartz IV) nicht mehr als Einkommen berücksichtigt. Dabei gilt die Bedingung, dass die Eigenheimzulage zum Kauf eines Eigenheims verwendet wird, das nicht als Vermögen berücksichtigt wird.
  • Kindergeld wird auch für volljährige Kinder, die nicht mehr zu Hause wohnen, nicht mehr angerechnet, wenn ALG-II-Bezieher den Betrag an die Kinder weitergeben.
  • Unberücksichtigt bleiben bei der Anrechnung Einnahmen von Kindern von Sozialgeldempfängern, die jünger als 16 Jahre sind und monatlich höchstens 100 Euro verdienen( Beispiel: Ferienjob).
  • Einmalige Einnahmen (Weihnachtsgeld, Steuerrückzahlungen usw.) werden auf einen angemessenen Zeitraum verteilt und innerhalb dieses Zeitraums monatlich angerechnet.
  • Erhöhung Pauschalbetrag für den Weg zur Arbeit auf 20 Cent pro Kilometer, falls Arbeitsweg mit Auto unabdingbar ist.

Fortentwicklungsgesetz zu Hartz IV - Missbrauch, Strafkatalog
Das Fortentwicklungsgesetz ist am 1. Juni 2006 im Bundestag beschlossen worden unf gilt ab 1. August 2006. Wer in zwölf Monaten dreimal eine zumutbare Stelle oder Qualifizierung ablehnt, dem droht eine Streichung aller Zahlungen. Bei der ersten und zweiten Ablehnung der angebotenen Arbeit werden die Bezüge um jeweils 30 Prozent gekürzt. Bei der Ablehnung könnten sämtliche Zahlungen ausgesetzt werden. Damit würden dann nur nur noch Sach- oder Geldleistungen wie etwa Lebensmittelgutscheine gewährt werden.

Weiterhin werden die Bezieher von Arbeitslosengeld II schärfer kontrolliert: Hierzu zählen: Sofortangebote zur Prüfung der Arbeitswilligkeit und besserer Datenabgleich zur Feststellung der Vermögenslage. Bei unverheiratet zusammenlebenden ALG-II-Empfängern wird angenommen (unterstellt), dass sie eine eheähnliche Gemeinschaft bilden, bei denen die Partner zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet sind. Der Gegenbeweis ist von ALG-II-Empfängern zu erbringen. Eine bloße Behauptung, dass die Partnerschaft nicht auf Dauer angelegt ist und beide in Notfällen nicht füreinander einstehen, reicht nicht aus. Was ein angemessener und ausreichender Nachweis ist, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Diese Regelung betrifft erstmals auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Sie sind ebenfalls Partner einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II.

Sanktionen:
Sanktionen für junge Menschen unter 25 Jahren können ab dem 1. August flexibler gestaltet werden. Es besteht nun die Möglichkeit die Sanktionsdauer von drei Monaten auf sechs Wochen zu verkürzen. Gleich bleibt, dass die Regleistungen für unter 25jährige bereits in der ersten Stufe entfallen und nur noch Sachleistungen erbracht werden. Erst ab dem 1. Januar 2007 ändern sich die Regelungen für alle anderen hilfebedürftigen Arbeitsuchenden. Weigert sich ab diesem Zeitpunkt ein/e Arbeitslosengeld II-Empfänger/in, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, kann eine erste Absenkung der Regelleistung um 30 Prozent erfolgen. Kommt es innerhalb eines Jahres zu einer zweiten Pflichtverletzung, kann eine Minderung um 60 Prozent erfolgen. Bei einer dritten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres entfällt der vollständige Leistungsanspruch, einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Bei jungen Menschen unter 25 Jahren kann ab dem 1. Januar 2007 bereits bei einer zweiten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres der Leistungsanspruch vollständig entfallen.

Familien:
Zum 1. August erhalten Familien die Möglichkeit zwischen Kinderzuschlag und Arbeitslosengeld II mit befristetem Zuschlag, der nach vorherigem Arbeitslosengeldbezug gewährt wird, zu wählen. Somit soll die Schlechterstellung von Familien - wie im Vorläufergesetz geschehen - verhindert werden. Neu ist ebenfalls, dass zur Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt neben der Babykleidung nun auch Kinderwagen, Stilleinlagen etc. als einmalige Leistungen finanziert werden. Erstmals müssen in „Patchworkfamilien“ (eheähnliche Gemeinschaften), die Partner ihr Einkommen und Vermögen auch für nicht leibliche Kindern einsetzen.

Erreichbarkeit - Urlaub:
Ab dem 1. August besteht für Arbeitslosengeld II-Empfänger die grundsätzliche Pflicht, an Werktagen unter ihrer angegeben Adresse erreichbar zu sein. Einem (auswärtigen) Urlaub im In- oder Ausland kann für insgesamt drei Wochen im Jahr zugestimmt werden. Der Urlaubswunsch muss etwa eine Woche vor der geplanten Reise eingereicht werden. Eine Zustimmung hängt davon ab, ob für den geplanten Zeitraum konkrete Eingliederungsaktivitäten oder Vermittlungsvorschläge vorliegen. Nach Beendigung des Urlaubs besteht in der Regel eine unverzügliche Meldepflicht beim zuständigen Träger der Grundsicherung. Wer sich ohne Zustimmung von seinem Wohnort entfernt, muss damit rechnen, dass die Leistungen gestrichen und auch zurückgefordert werden. Das Gleiche gilt, wenn keine oder eine verspätete Rückmeldung erfolgt oder die maximale Urlaubsdauer von drei Wochen überschritten wird. Alle aktuellen Änderungen zum Arbeitslosengeld II können auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit nachgelesen werden. Gleichzeitig bringt die Bundesagentur das neue Merkblatt zum Arbeitslosengeld II/Grundsicherung für Arbeitsuchende heraus, dass ebenfalls auf den Internetseiten der Bundesagentur als PDF bereit steht und zusätzlich kostenlos bestellt werden kann.

Informationen der Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit hält im Internet informative Hinweise zu Arbeitslosengeld II - ALGII / HartzIV bereit. Unter der Telefonnummer 0180 10 12 012 kann telefonisch für Fragen beim Ausfüllen der Formulare zum Antrag für den Bezug von Arbeitslosengeld II - ALG II Rat eingeholt werden.

Antragsteller für Arbeitslosengeld / Sozialgeld müssen auf einem umfangreichen Formular (rd. 16 Seiten Formblätter) ihr Vermögen (und Vermögen vom Lebenspartner) offenlegen. So erhalten Langzeitarbeitslose mit der Post einen Antrag zum Arbeitslosengeld II (ALGII). Die Anträge werden an alle Arbeitslosenhilfe-Empfänger und alle erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger geschickt. Viele Datenschützer halten den Antrag (zumindest Teile vom Antrag) für unzulässig. Insbesondere wurde bemängelt, dass bei der Angabe von Einkommen und Vermögen auch Arbeitgeber und Banken Kenntnis von Daten erhalten, die nicht für sie bestimmt sind. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat daraufhin das Formular zur Beantragung von Arbeitslosengeld II (ALG II) geändert. Ein neues Zusatzblatt trennt jetzt das Formular für die Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers von den übrigen Daten der Einkommensverhältnisse. Der Versand der Antragsformulare an rund 2,2 Millionen Bezieher von Arbeitslosenhilfe wird jedoch nicht korrigiert. Das Zusatzblatt ist auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit (BA) abrufbar.

  • Zumutbarkeit: Grundsätzlich ist eine angebotene Arbeit dann zumutbar, wenn jemand geistig, seelisch und körperlich in der Lage ist diese Arbeit zu erbringen. Niemand darf ein Arbeitsangebot ablehnen, weil es nicht der eigenen Ausbildung entspricht, der Arbeitsort weiter entfernt ist als der bisherige oder die Bedingungen allgemein oder speziell ungünstig sind. Auch eine Bezahlung unterhalb des Tariflohnes oder des ortsüblichen Entgeltes ist nicht von vornherein Grund zur Ablehnung. Nicht zumutbar sind hingegen Arbeiten, die eine Pflege von Angehörigen behindern, die Erziehung eines Kindes gefährden oder die Rückkehr in den früher ausgeübten Beruf erschweren. So soll ein Pianist, heißt es etwa im Arbeitsministerium, nicht auf dem Bau arbeiten müssen. Im Einzelfall entscheidet die Vermittlung bei den Arbeitsgemeinschaften.
     
  • Höhe des Arbeitslosengeld II (ALG II):
    Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 345 Euro (früher: 331 Euro in den Neuen Bundesländern) pro Monat. Zusätzlich werden Zahlungen für angemessene Kosten für Miete und Heizung (Strom nicht extra) gewährt. Paare erhalten 90 Prozent des Regelsatzes (= 311 Euro pro Person).
     
  • Zum Ratgeber: hier Angemesenheit der Wohnung:
     
  • Wohnung und Auto:
    Für Alleinstehende gilt ein Wohnraum von 45 Quadratmetern als angemessen (318 Euro Zuschuss für Miete und Heizung). Für Paare ein Wohnraum von 55 Quadratmeter und 409 Euro Zuschuss. Für eine Familie mit 4 Personen 85 Quadratmeter und 511 Euro Zuschuss. Der Besitz eines einfachen Autos gilt auch als angemessen. Wer eine eigene Wohnung besitzt, muss diese nicht veräußern. Ausnahme: Es handelt sich um eine Luxuswohnung oder eine Wohnung in sehr guter Lage. Kriterien zur Angemessenheit von selbst genutztem Wohneigentum sind noch nicht bekannt. Bei "unangemessen" großen Immobilien muss der Bezieher der Sozialleistung einen Untermieter "akzeptieren". Bei Wohngemeinschaften werden die Zuschüsse für Miete und Heizung durch die Zahl der Mitbewohner geteilt.
     
  • Anrechnung von Vermögen für Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II):
    Grundsätzlich werden alle Vermögensbestandteile angerechnet. Neben Kapitalvermögen wie Ersparnisse, Aktien, Wertpapiere zählen hierzu auch Lebensversicherungen (Kapitallebensversicherung) und auch wertvolle Antiquitäten oder Gemälde. Es gelten ab 1. August 2006 folgende Freibeträge: Der Freibetrag für Vermögen, das für die Altersvorsorge eingesetzt wird, steigt von 200 Euro auf 250 Euro pro Lebensjahr, maximal 16.250 Euro. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II soll so die Möglichkeit verbessert werden, eine zusätzliche private Altersabsicherung abzuschließen. Unverändert bleibt, dass dieses Vermögen so angelegt werden muss, dass erst mit dem Eintritt in das Rentenalter darüber verfügt werden kann. Gleichzeitig wird der allgemeine Vermögensfreibetrag (Grundfreibetrag) von 200 Euro auf 150 Euro je Lebensjahr gesenkt, maximal 9.750 Euro. Für Arbeitsuchende, die zum Stichtag bereits Arbeitslosengeld II erhalten, findet eine Prüfung der Vermögensverhältnisse erst dann statt, wenn der Weiterbewilligungsantrag bearbeitet wird. Falls das Schonvermögen den Freibetrag nach der neuen Rechtslage übersteigt, wird dem Leistungsempfänger die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erklären, ob das Vermögen der Alterssicherung zugeführt wird.

    Nicht selbst genutzte Immobilien gehen in die Vermögensanrechnung ein und müssen verkauft werden, wenn der Verlust beim Verkauf nicht größer als 10 Prozent des Verkehrswertes ist. Die Zumutbarkeit der Verlustgrenze von 10 Prozent gilt auch für anderes Vermögen. So ist eine Lebensversicherung nur vorzeitig aufzulösen, wenn die vorzeitige Auflösung (Kündigung) zu nicht mehr als 10 Prozent Verlust der eingezahlten Beiträge führt.

    Die erhaltene Eigenheimzulage ist nach Ansicht Landessozialgericht Hamburg bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II nicht als Einkommen zu berücksichtigen, weil die Eigenheimzulage der Anschaffung eines selbstgenutzten Eigenheimes und nicht der Bestreitung des Lebensunterhaltes diene. Erhaltene Schenkungen in den letzten 10 Jahren sind offen zu legen. Bei der Anrechnung von Vermögen gibt es naturgemäß "Grauzonen", d.h. was angemessen ist, wird jeder Sachbearbeiter im Zweifel etwas anders interpretieren.
     
  • Antrag zum Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II):
    Fehler beim Ausfüllen von Anträgen passieren. Ein versehentlich falsches Ausfüllen einer Zeile kann jederzeit korrigiert werden. Eine manuelle Kontrolle der Anträge erfolgt wahrscheinlich nur in Ausnahmefällen. Die empfangenen Behörden gehen davon aus, dass alles nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt wurde. Ein Datenabgleich zwischen verschiedenen Behörden ist jedoch vorgesehen. Beispiel: Zinseinkünfte beim Bundesamt für Finanzen (z.B. bei vorliegendem Freistellungsauftrag).
     
  • Zumutbarkeit der Arbeit:
    Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) müssen jede Arbeit annehmen, wenn keine gesundheitlichen Gründe dagegen sprechen und die Arbeit nicht sittenwidrig oder illegal ist. Damit gelten auch Nachtarbeit, Teilzeitarbeit, Minijobs und auch gemeinnützige Arbeiten als zumutbar. Ausgenommen sind hiervon nur Personen, die Kinder unter 3 Jahren erziehen oder einen nahen Angehörigen pflegen.
     
  • Zuverdienen / Unterhaltszahlungen:
    Wer zuverdient oder Unterhaltszahlungen erhält, muss sich diese anrechen lassen. siehe Infografiken BMWA Es gibt jedoch Freibeträge auf Zuverdienste. Die jeweiligen Freibeträge auf Zuverdienste / Erhalt von Unterhaltszahlung sind bei den Behörden zu erfragen. Langzeitarbeitlose dürfen ab 1. Oktober 2005 mehr hinzuverdienen.
      - bis 100 EUR freies Zusatzeinkommen als Grundfreibetrag
      - 20% bis 800 EUR Einkommen
      - 10% ab 800 EUR Einkommen
    Der Rest wird auf das ALGII angerechnet. Die Obergrenze für Freibeträge beträgt 1200 EUR für Kinderlose und 1500 EUR bei Langzeitarbeitslosigkeit mit Kindern. Von den besseren Zuverdienst-Möglichkeiten zum ALG II profitieren somit insbesondere Bezieher niedriger Einkommen.
    Beispiele: Bei 400-Euro-Zusatzverdienst bleiben 160 Euro frei und bei 600-Euro-Zusatzverdienst sind es 200 Euro. Vom Zusatzverdienst wird zunächst der Freibetrag von 100 Euro abgesetzt und auf den so reduzierten Betrag dann der Prozentsatz angewendet.
     
  • privat krankenversichert:
    Wer als ALG-II-Empfänger privat krankenversichert ist, erhält einen Zuschuss in Höhe von 140 Euro oder kann in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Für ALG-II-Betroffene ist die Bestimmung aufgehoben worden, wonach Privatversicherte nicht mehr in die gesetzliche Versicherung zurückkehren dürfen.
     
  • Übergangsregelung zum Arbeitslosengeld II (ALG II):
    Für den Zeitraum des Übergangs vom bisherigen Arbeitslosengeld zu dem neuen Arbeitslosengeld II wird ein auf 2 Jahre befristeter Zuschlag gezahlt. Dieser Zuschlag beläuft sich auf 2/3 des Unterschiedsbetrages zum bisher bezogenen Arbeitslosengeld zuzüglich Wohngeld und ALG II. Der Zuschlag ist der Höhe nach begrenzt auf 160 Euro für Alleinstehende und 320 Euro für Paare.
  • Rechtsprechung zum Arbeitslosengeld II (ALG II):
    Es ist damit zu rechnen, dass insbesondere wegen der unterschiedlichen Vermögensanrechnung bald eine Klage gegen das Gesetz erhoben wird. Wahrscheinlich wird sogar das Verfassungsgericht angerufen werden.
  • klug ist, wer vor der Antragstellung:
     
    • Schulden tilgt. Weil bis auf Hypotheken keine Schulden und Guthaben miteinander verrechnet werden, gelten Arbeitslose für die Bundesagentur wohlhabender, wenn sie ihre Schulden nicht mit dem vorhandenen Guthaben tilgen.
    • Anschaffungen vorzieht. Drastisch formuliert: Wer das Geld ausgibt bevor er einen Antrag stellt, muss sich dieses Geld, weil nicht vorhanden auch nicht anrechnen lassen. Vermutlich wird so viel Geld von der Bank in den häuslichen Sparstrumpf wandern.
    • seine Lebensversicherungspolice ändert. Steht im Lebensversicherungsschein der Passus "teilweiser Verwertzungsausschluss" oder ähnlich, so bedeutet dies, dass Arbeitslose nicht vorzeitig an ihr Geld kommen.

Quelle: http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/arbeitslosengeld-II.htm